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Bekämpfung der Organisierten Kriminalität 

01.07.2010 
Innenminister Heribert Rech: „Die Polizei des Landes nimmt die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sehr ernst“

„Die Polizei des Landes nimmt die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität seit langem sehr ernst. Allein im vergangenen Jahr hat sie 34 (2008: 44) aufwendige Verfahren gegen solche Gruppierungen geführt.“ Das sagte Innenminister Heribert Rech am Donnerstag, 1. Juli 2010, in Stuttgart. In weiteren neun Ermittlungskomplexen des Zolls, der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts sei der Schwerpunkt in Baden- Württemberg gewesen.

Da die Erscheinungsformen Organisierter Kriminalität von hierarchisch oder netzartig aufgebauten Gruppierungen bis hin zu kriminellen  "Zweckgemeinschaften“ reichten, sei es das Ziel der Polizei, auch die im Vorfeld agierende Bandenkriminalität frühzeitig aufzudecken und solche Netzwerke zu zerschlagen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sei selbst bei schwersten Straftaten die Ermittlung von Tatverdächtigen schwieriger geworden. „Ich stimme deshalb dem Bundesinnenminister zu, wenn er sagt, dass es bei der Vorratsdatenspeicherung dringend einer gesetzlichen Neuregelung bedarf, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt“, sagte Rech.

Auch Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder von Rockergruppierungen zeigten, dass Straftaten in diesem Milieu sehr häufig den Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität zuzuordnen seien, wobei der illegale Handel mit Betäubungsmitteln eine wesentliche Rolle spiele. Im vergangenen Jahr habe die Polizei fünf Ermittlungskomplexe gegen Rockergruppierungen geführt.

In Baden-Württemberg werde Banden- und Organisierte Kriminalität flächendeckend bekämpft. Bei 23 Polizeidirektionen und -präsidien, bei den vier Landespolizeidirektionen und beim Landeskriminalamt seien über 300 Kriminalbeamte damit befasst. Außerdem arbeite die Polizei eng mit den Kollegen anderer Länder und des Bundes sowie mit dem Zoll zusammen. Bereits seit den neunziger Jahren gebe es gemeinsame Ermittlungsgruppen mit dem Zoll und der Bundespolizei zur Bekämpfung organisierter Rauschgift- und Schleuserkriminalität.

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Definition der Organisierten Kriminalität

Organisierte Kriminalität ist kein Straftatbestand.

In Deutschland wurde 1990 von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Justiz und Polizei (GAG) eine Definition entwickelt, die Grundlage für die Bewertung eines konkreten Sachverhaltes als „Organisierte Kriminalität“ ist.

Demnach ist Organisierte Kriminalität die von Gewinn− oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel

oder

c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

Die Definition enthält strafrechtliche, soziologische, psychologische und ökonomische Elemente. Sie stellt keinen materiell−strafrechtlichen  Normenbegriff dar (keine Legaldefinition) und ist in zwei Teile gegliedert:

Die generellen Merkmale und die speziellen Merkmale der Alternativen a bis c.

Die generellen Merkmale begründen in der Regel Bandenkriminalität, das Hinzukommen spezieller Merkmale qualifiziert den zugrunde liegenden Sachverhalt zur Organisierten Kriminalität. Im Verhältnis zueinander können die speziellen Merkmale einzeln oder kumulativ gegeben sein.

Um Organisierte Kriminalität zu bejahen, müssen die generellen Merkmale vollständig und zusätzlich mindestens eines der speziellen Merkmale der Fallgruppen a bis c vorliegen.