Graffiti
Wandbilder, Schriftzüge oder bloße "Tags" (Namenskürzel) auf privaten und öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen beeinträchtigen das Erscheinungsbild unserer Städte zunehmend. Die Mehrheit der Bevölkerung empfindet sie als störend und für das eigene Sicherheitsgefühl abträglich. Diskussionen, ob Graffiti Kunst oder Schmiererei sind, werden überflüssig, wenn sie ohne Einwilligung des Eigentümers der besprühten Fläche angebracht werden.

Bevorzugt werden Flächen, die von möglichst vielen Menschen gut und lange zu sehen sind. Für die Täter ist unerheblich, ob sich die Objekte auf fremden Grundstücken oder sonst in fremdem Eigentum befinden.
 |
Straftatbestände |
Im Zusammenhang mit Graffiti stehen strafrechtlich üblicherweise:
- § 303 f StGB - Sachbeschädigung
- § 123 StGB - Hausfriedensbruch
- § 242 ff StGB - Diebstahlsdelikte
 |
Tipps und Verhaltenshinweise |
- Erkennbare Hinweise auf Graffiti-Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sind
- starkes Interesse an der Graffiti-Literatur,
- Besitz eines Sammelalbums ("Black Book") mit Bildern von Entwürfen und Fotos von fertigen Graffiti,
- Gebrauch von szenetypischen Ausdrücken,
- grafisch verzierte Wortkürzel ("Tags") oder Buchstaben auf persönlichen Gegenständen wie Schulheften oder auf Wänden im Umfeld,
- Besitz on Sprühdosen und Industriemarkern ("Edding"-Stifte), aber auch von Nothämmern, Schleifsteinen oder anderen zum Kratzen geeigneten Gegenständen,
- gelegentlich mit Farbe oder Lack verschmierte oder danach riechende Kleidung,
- nächtliche Abwesenheit
Wenn mehrere Merkmale zutreffen, das Kind oder den Jugendlichen über die Folgen aufklären: Strafbarkeit und Schadenersatzpflicht