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Haustürgeschäfte

Bei Haustürgeschäften können die Käufer ihre Kauferklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das gilt für Ratenkauf- und Ratenlieferungsverträge wie beispielsweise Abonnements, Verträge über Dienst- und Werkleistungen, Ehevermittlungsverträge und Handwerkerleistungen.

Als Voraussetzung muss der Kunde durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz, anlässlich von Freizeitveranstaltungen, bei einer Kaffeefahrt oder auf der Straße zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden sein.

Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Kunde den Vertreter selbst bestellt hat, ein Bagatellgeschäft - bis zu 40 € - vorliegt oder die Erklärung notariell beurkundet wurde.

Außerdem gilt es nicht, wenn selbständige Geschäftsleute im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verträge untereinander abschließen oder wenn beim Vertragsabschluss der andere Teil nicht geschäftsmäßig handelt, etwa beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens. Ebenso wenig fallen die Mitgliederwerbung für Vereine und der Abschluss von Versicherungsverträgen unter das Gesetz.

Unseriöse Verkäufer oder betrügerische Vertreter versuchen, die Widerrufsregelung zu unterlaufen, Kunden über den Vertragsabschluss zu täuschen oder Verträge zu verfälschen.

   Tipps und Verhaltenshinweise

  • Zeit lassen! Nichts unter Zeitdruck unterschreiben, sich nicht beeindrucken oder verwirren lassen
  • Nichts unterschreiben, was nicht genau verstanden ist - Unterschriften sind nie "reine Formsache", mündliche Absprachen immer unwirksam - Niemals für angebliche Geschenke eine Unterschrift leisten
  • Bei Haustürgeschäften auf Datum und Unterschriften achten, Belehrung über Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert unterschrieben werden - fehlendes oder falsches Datum gefährdet Widerrufsrecht
  • Vertragsdurchschrift fordern, auf der Name und Anschrift des Vertragspartners deutlich lesbar sind

 

 

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