Polizeistiftung Die Stiftung Ihre Hilfe
Satzung der Polizeistiftung des Landes Baden-Württemberg vom 12. September 1980 in der Fassung vom 02. Juli 2013
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Polizeistiftung des Landes Baden-Württemberg. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 Stiftungszweck
Ausschließlicher und unmittelbar verfolgter Zweck der Stiftung ist:
(1) Die Betreuung von Bediensteten der Polizei und deren Familienangehörigen durch die Gewährung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Sach- und Geldleistungen für erhebliche gesundheitliche Nachteile infolge der Dienstausübung im Rahmen des § 53 Nr. 1 AO oder in unverschuldeten Notlagen im Rahmen des § 53 AO.
(2) Die Betreuung von Personen, die ihr bürgerschaftliches Engagement dadurch unter Beweis gestellt haben, indem sie die Polizei bei ihrem Einsatz aktiv unterstützt und dabei erhebliche gesundheitliche Nachteile erlitten haben. Die Betreuung wird durch nicht regelmäßig wiederkehrende Sach- und Geldleistungen im Rahmen des § 53 Nr. 1 AO gewährt.
(3) Die Pflege der kulturellen und sportlichen Arbeit in der Polizei gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO bzw. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
(4) Die Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften mit Bezug zur Polizei gem. § 58 Nr. 2 AO.
(5) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsmittel
(1) Die zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (§ 5) und aus Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht gemäß § 4 zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Die Stiftung darf natürliche oder juristische Personen weder durch Verwaltungsausgaben noch durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Verwendung der Zuwendungen Dritter
(1) Trifft der Zuwendende nähere Bestimmungen über die Verwendung der Zuwendung, ist diesen nach Möglichkeit zu entsprechen.
(2) Sind mit der Zuwendung keine Bestimmungen über ihre Verwendung verbunden, ist sie unmittelbar einem der in § 2 genannten Zwecke zuzuführen, sofern nicht der Vorstand (§ 6) eine Zuführung der Mittel zu einer besonderen Rücklage beschließt, die sich im Rahmen einer steuerlichen unschädlichen Betätigung nach § 58 Nr. 6 AO zu halten hat.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Kapitalvermögen von 1.350.000 Euro und
Zuwendungen Dritter, soweit diese bestimmungsgemäß dem Stiftungsvermögen
zuzuführen sind.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
§ 6 Organ der Stiftung
(1) Stiftungsorgan ist der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Leiter der Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium – im Innenministerium, dem Inspekteur der Polizei, dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats der Polizei und einem weiteren vom Hauptpersonalrat der Polizei zu bestimmenden Mitglied, das dem Hauptpersonalrat angehören muss.
(2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands oder einem vom Vorstand Beauftragten.
(3) Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Geschäftsordnung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, bedarf es zur Beschlussfassung beider Stimmen.
(3) Sind mehr als zwei Mitglieder anwesend, entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Änderung der Satzung
(1) Die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
(2) Die Aufhebung der Stiftung, ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Satzungsänderungen werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.
§ 11 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Baden-Württemberg zwecks Verwendung nach § 2 der Satzung.