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Medienkodex

Richtlinien für die polizeiliche Berichterstattung
Publizistische Grundsätze der Polizei Baden-Württemberg

 

Vorwort

Die Polizei Baden-Württemberg (BW) ist unverzichtbarer Garant für die Innere Sicherheit und den Schutz der Grundrechte. Als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols unterliegt sie einer ständigen öffentlichen Kontrolle. Ihre Integrität ist wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in das polizeiliche Handeln und deren Glaubwürdigkeit. Dies gilt insbesondere auf Grund ihrer Bedeutung vor allem auch für die polizeiliche Pressearbeit.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei BW ist offensiv, zielgruppenorientiert und konzeptionell ausgerichtet. Sie soll das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken sowie Verständnis, Akzeptanz und Vertrauen in das polizeiliche Handeln fördern. Gleichermaßen soll sie rechtskonformes Verhalten festigen und das Selbstverständnis der Polizei BW als eine der Öffentlichkeit, dem Recht und dem Gesetz verpflichtete Organisation offenlegen.

Dieser Zielsetzung folgend achtet die Polizei BW die Menschenwürde aus Artikel 1 und die in Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit sowie das Auskunftsrecht der Presse gemäß der Vorgaben des Landespressegesetzes BW. Sie ist sich dabei der Funktion der Medien als wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses bewusst und unterstützt diese aktiv im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Gleichbehandlung. Sie selbst trägt durch ihre aktive Berichterstattung gleichermaßen zur Befriedigung informationeller Grundbedürfnisse der Öffentlichkeit bei.

Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit als Teil der Polizei BW ermöglichen im Interesse der Öffentlichkeit und in Abwägung der Erfordernisse des polizeilichen Handelns sowie der berechtigten Interessen der Betroffenen eine umfassende Berichterstattung. Basis hierfür sind die in den publizistischen Grundsätzen niedergelegten Richtlinien, die im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle und der rechtlichen Vorgaben einen verbindlichen Kodex für die polizeiliche Presseberichterstattung bilden.

Das Vorwort ist Bestandteil der publizistischen Grundsätze der Polizei BW.

 

Medienkodex

 

Abschnitt 1 – Schutz der Menschenwürde

Die Polizei BW schützt uneingeschränkt die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Diesen Grundsatz gilt es gleichermaßen bei der polizeilichen Berichterstattung zu wahren.

Richtlinie 1.1
Neutralität und Sachlichkeit kennzeichnen die Berichterstattung

Das oberste Gebot polizeilichen Handelns ist, die Menschenwürde zu achten und zu schützen sowie die jedem Menschen zustehenden Grundrechte zu wahren. In Zeiten, in denen sich der
seriöse Journalismus auch mit Sensationslust, Realityformaten und sozialen Medien konfron
tiert sieht, kommt der polizeilichen Berichterstattung hierbei besondere Bedeutung zu. Die Polizei BW verpflichtet sich zu einer neutralen, unbefangenen und sachlichen Berichterstattung. Sie beteiligt sich nicht an Spekulationen und Vorverurteilungen, da dies im Widerspruch zum polizeilichen Selbstverständnis steht und sich folglich ausschließt. Das gilt sowohl für die klassische Berichterstattung als auch für Veröffentlichungen über die sozialen Medien.

Richtlinie 1.2
Normkonforme polizeiliche Präsenz in Sozialen Medien

Die Polizei BW unterstützt die sachliche und faire Diskussion auf ihren Präsenzen in sozialen Medien und trägt gleichzeitig Verantwortung für die dort von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Inhalte. Rassismus, Diskriminierung, Gewaltverherrlichung, Pornografie, Sexismus, Ausländerfeindlichkeit, Hass, Hetze, Beleidigungen oder üble Nachrede sind mit den publizistischen Grundsätzen der Polizei BW unvereinbar und werden unterbunden. Strafrechtlich relevantes Verhalten wird konsequent zur Anzeige gebracht

Richtlinie 2.1
Tatsachen bestimmen die Berichterstattung

Die zunehmende Schnelligkeit der Informationsverbreitung insbesondere über digitale Kanäle
und die damit verbundene Gefahr der Verbreitung von Falschmeldungen oder Veröffentlichung

von Fehlinformationen, stellen hohe Anforderungen an die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit.

Die Polizei BW verpflichtet sich daher einer auf Tatsachen beruhenden, wahrheitsgemäßen

und aktuellen Berichterstattung. Grundvoraussetzung hierfür ist, die Informationen vor der

Veröffentlichung zu verifizieren. Dies kann im Einzelfall einer sofortigen Veröffentlichung

entgegenstehen („Qualität vor Schnelligkeit“). Gleiches gilt für zwingende Abstimmungser

fordernisse mit anderen Behörden oder sonstigen Stellen.

 

Abschnitt 2 – Sorgfältigkeit und Wahrhaftigkeit

Die polizeiliche Berichterstattung basiert auf nachvollziehbaren und auf Tatsachen beruhenden Informationen. Sie darf weder tendenziös sein, noch zu Irritationen führen. Es ist mit dem polizeilichen Selbstverständnis unvereinbar, bewusst Unwahrheiten zu verbreiten sowie die Öffentlichkeit zu täuschen oder dies zu versuchen. Gleiches gilt für eine irreführende Berichterstattung.

Richtlinie 2.2
Wortinterviews und Zitate bedürfen besonderer Sorgfalt

Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit bieten den Medien vor Veröffentlichung die Möglichkeit einer inhaltlichen Beratung an. Die Presse trägt grundsätzlich die publizistische Verantwortung für die Richtigkeit von Interviews und Zitaten. Wortinterviews und Zitate bedürfen einer besonderen Sorgfalt, so dass eine Autorisierung immer im beidseitigen Interesse wünschenswert ist. Eine Korrektur von zu autorisierenden Wortinterviews und Zitaten wird sich nur auf sachliche Darstellungsfehler fokussieren.

Richtlinie 2.3
Fehler in der Berichterstattung werden unverzüglich berichtigt

Durch die Polizei BW veröffentlichte Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen, werden unverzüglich und unmissverständlich berichtigt. Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit nehmen dabei Bezug auf die vorausgegangene Berichterstattung, kennzeichnen die fehlerhaften Inhalte und veröffentlichen die Richtigstellung des Sachverhalts.

 

Abschnitt 3 – Zentrale Pressearbeit

Die Pressearbeit der Polizei BW erfolgt zentral durch die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit bei den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Präsidium Technik, Logistik und Service der Polizei sowie beim Landeskriminalamt BW und bei der Hochschule für Polizei BW.

Richtlinie 3.1
Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit als zentrale Ansprechpartner

Die Stabstellen Öffentlichkeitsarbeit sind zentraler Ansprechpartner für Presseanfragen und Presseauskünfte. Bei besonderen Themenstellungen oder auch bei lokalen Problemlagen können den Medien durch die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit darüber hinaus weitere polizeiliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vermittelt werden.

Richtlinie 3.2
Die Medienbetreuung ist mehrstufig und lageangepasst

Das tägliche, polizeiliche Einsatzgeschehen umfasst hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und des daraus resultierenden, unterschiedlich intensiv ausgeprägten Medieninteresses, eine Vielzahl verschiedenster Sachverhalte. Folglich sind bei der medialen Aufarbeitung und Betreuung dieser Sachverhalte unterschiedliche Bedürfnislagen zu berücksichtigen.

Die Polizei BW ist bestrebt, den Medien jederzeit als Ansprechpartnerin für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit gewährleisten daher wochentags während der regulären Bürozeiten sowohl eine telefonische als auch schriftliche Erreichbarkeit. Außerhalb dieser Zeiten stehen in der Regel die Führungs- und Lagezentren, deren Hauptaufgabe in der zentralen Einsatzführung liegt, den Medien als Ansprechpartner zur Verfügung. Dem sofortigen Informationsanspruch der Medien können daher zunächst im Einzelfall unaufschiebbare Einsatzmaßnahmen entgegenstehen. Anspruch der Polizei BW ist in allen Lagen mit gesteigerten Informationsbedürfnis diesem schnellstmöglich gerecht zu werden.

Bei herausragenden Ereignissen, die in besonderem Maße ein öffentliches Interesse begründen, ermöglichen die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit durch die Einrichtung mobiler Pressestellen
grundsätzlich eine ereignis- und zeitnahe Pressearbeit am Ort des Geschehens. Im Einzelfall
werden gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren beteiligten Behörden oder Stellen ergänzend Pressekonferenzen durchgeführt.

 

Abschnitt 4 – Informationsverbreitung

In beiderseitigem Interesse ist es unerlässlich, dass die Polizei BW bei der Informationsverbreitung den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält.

Richtlinie 4
Neutralität verpflichtet zu einer Gleichbehandlung der Medien

Polizeiliche Medieninformationen werden sowohl durch Pressemitteilungen über das Internet als auch durch Beiträge auf den polizeilichen Präsenzen in sozialen Medien bekannt gegeben. Hierdurch wird bei der Informationsverbreitung eine Gleichbehandlung aller Medien gewährleistet. Ergänzend stehen den Medien jederzeit in gleicher Weise polizeiliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Presseauskünfte zur Verfügung.

Die Veröffentlichungen sind der Allgemeinheit frei zugänglich und erlauben es auch den Bürgerinnen und Bürgern, Informationen selbst einzuordnen, abzuwägen und so am öffentlichen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken.

Bei herausragenden Sachverhalten wird dem Anspruch einer sofortigen Information der Öffentlichkeit insbesondere durch Veröffentlichungen über die polizeilichen Präsenzen in sozialen
Medien Rechnung getragen.

Professionelle Medienfotografinnen und Medienfotografen oder Medienschaffende sind ein wichtiger Bestandteil öffentlicher Berichterstattung und werden bei polizeilichen Einsatzgeschehen, die außergewöhnliche Aufnahmen versprechen, unterrichtet. Eine Pflicht zur Verständigung leitet sich hiervon nicht ab. Die Unterrichtung erfolgt einzelfallabhängig. Regelmäßig folgen hierbei nach Abschluss der Einsatzmaßnahmen und Vorliegen der relevanten Informationen eine Pressemitteilung beziehungsweise Beiträge auf den polizeilichen Präsenzen in sozialen Medien.

 

Abschnitt 5 – Inhalte polizeilicher Veröffentlichungen

Eingang in polizeiliche Veröffentlichungen finden besonders in die Öffentlichkeit ausstrahlende, polizeilich relevante Sachverhalte oder Einsatzgeschehen, soweit Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit einer Berichterstattung nicht entgegenstehen.

Richtlinie 5.1
Proaktive Berichterstattung

Eine proaktive polizeiliche Berichterstattung unterstützt die Medien bei ihrer Aufgabe, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse zu unterrichten. Hierzu zählen neben der Veröffentlichung von polizeilichen Pressemeldungen auch die Berichterstattung über die polizeilichen Präsenzen in sozialen Medien. Eine Pflicht zur Verschriftung leitet sich hiervon nicht ab.

Eine aktive Berichterstattung ist insbesondere bei Unglücksfällen mit tödlich oder schwer verletzten Personen oder nicht unerheblichem Sachschaden sowie unfriedlichen Versammlungen / Veranstaltungen angezeigt. Bei bedeutenden Straftaten, wie Kapitaldelikten und Haftsachen, oder bei Straftaten, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung einer Beteiligten oder eines Beteiligten eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit entfalten können, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft über Zeitpunkt, Art und Umfang der Berichterstattung.

Die Polizei BW wendet sich auch bei Fahndungen an die Öffentlichkeit, bei denen sie auf die Mithilfe der Bevölkerung oder Zeugenhinweise angewiesen ist oder in Fällen aktueller Kriminalitätsphänomene, die eine präventive mit Verhaltenshinweisen verbundene gefahrenabwehrende Berichterstattung erforderlich machen.

Veröffentlichungen zur Imagepflege und Nachwuchswerbung bleiben hiervon unbenommen.

Richtlinie 5.2
Grenzen der Berichterstattung

Als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols achtet und schützt die Polizei BW die Rechtsgüter jedes einzelnen Menschen sowie der Allgemeinheit. Die Grenzen der polizeilichen Pressearbeit finden sich daher sowohl im Schutz von Persönlichkeitsrechten als auch in den rechtlichen Vorgaben. Die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit legen dabei die Gründe einer möglichen Einschränkung in der Berichterstattung offen und fördern dadurch das Vertrauen in die polizeiliche Pressearbeit.

Richtlinie 5.2.1
Schutz bedeutender Rechtsgüter

Der Schutz bedeutender Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit von Menschen, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsanspruch der Medien und der Öffentlichkeit. Eine Berichterstattung unterbleibt auch, wenn im Einzelfall die Wahrung von Persönlichkeitsrechten oder Belange des Opferschutzes den Informationsanspruch der Öffentlichkeit überwiegen. Hierbei wird bei Auskünften zu Kindern und Jugendlichen ein besonders strenger Maßstab angelegt. Gleiches gilt für die Berichterstattung über Beziehungstaten oder sonstige Sachverhalte, die sich in einem häuslichen Umfeld ereignen.

Richtlinie 5.2.2
Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei BW bei der Presseberichterstattung die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen sowie die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu beachten. Diese entscheidet unabhängig von den publizistischen Grundsätzen der Polizei BW über Art und Umfang der Berichterstattung.

Richtlinie 5.2.3
Geheimhaltungserfordernisse

Informationen über wesentliche taktische oder technisch-organisatorische Maßnahmen der Polizei BW unterliegen der Geheimhaltung. Eine Auskunft unterbleibt auch dann, wenn durch die Veröffentlichung ein laufendes Ermittlungsverfahren gefährdet oder vereitelt wird. Dies gilt insbesondere bei Anfragen zu einzelnen Ermittlungs- und Zugriffsmaßnahmen in einem laufenden Verfahren.

Richtlinie 5.2.4
Tatanreize

Zur Vermeidung von Nachahmungseffekten oder Tatanreizen kann im Einzelfall eine Zurückhaltung in der Berichterstattung angezeigt sein.

Richtlinie 5.2.5
Selbsttötungen

Die Berichterstattung über Selbsttötungen oder auch über deren Versuch gebietet Zurückhaltung. Grundsätzlich erfolgt hierüber keine proaktive Pressearbeit, sofern diese nicht durch die Öffentlichkeitswirksamkeit des Geschehens geboten erscheint.

Richtlinie 5.2.6
Polizeiferne Sachverhalte

Berichterstattungen über Ereignisse, für die originär andere Behörden zuständig sind, erfolgen grundsätzlich nur nach Rücksprache mit der betroffenen Stelle (beispielsweise bei Feuerwehr-
oder Rettungsdienstlagen).

Eine Berichterstattung ohne polizeilichen Bezug, die lediglich der Unterhaltung dient, steht den publizistischen Grundsätzen der Polizei BW grundsätzlich entgegen. Das gilt im Besonderen für Veröffentlichungen auf den polizeilichen Präsenzen in sozialen Medien.

 

Abschnitt 6 – Diskriminierungsverbot

Richtlinie 6.1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Die Polizei BW unterlässt eine bloßstellende oder herabwürdigende Berichterstattung. Sie trägt Sorge dafür, dass ihre Veröffentlichungen nicht gegen das Gleichheitsrecht des Grundgesetzes verstößt oder Vorurteile gegen einzelne Bevölkerungsgruppen oder ethnische Minderheiten schürt.

Richtlinie 6.2
Die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen als Teil der Berichterstattung

Die Pressestellen berichten neutral und objektiv. Grundsätzlich kann hierzu auch die Nennung der Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen in Veröffentlichungen gehören, sofern im Einzelfall ein sachlich begründetes öffentliches Interesse hieran besteht, oder auf Nachfrage der Medien. Das gilt insbesondere bei Verlautbarungen zu Haftsachen, bei regionalen Brennpunkten oder bei aktuellen Kriminalitätsphänomenen.

Abweichend davon unterbleibt eine Nennung, wenn sie für das Verständnis des Sachverhalts nicht relevant ist. Das ist regelmäßig bei einfacher Kriminalität beziehungsweise Massendelikten und Verkehrsdelikten der Fall. Bei der Berichterstattung über Kinder und Jugendliche ist Zurückhaltung geboten. Bei tatverdächtigen Kindern ist daher die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht Teil der Berichterstattung.

Ein möglicher Migrationshintergrund eines Tatverdächtigen ist für die Berichterstattung nur im begründeten Ausnahmefall von Belang.

 

Abschnitt 7 – Kommerzielle Interessen

Richtlinie 7.1
Foto – und Filmaufnahmen

Die Polizei BW ist neutral und tritt nicht in Konkurrenz zu professionellen Medienfotografinnen und Medienfotografen oder Medienschaffenden. Die zu Zwecken der Einsatzdokumentation und Beweissicherung gefertigten Bild- und Filmaufnahmen werden den Medien daher grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.

In Einzelfällen, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsfahndung, zu Zwecken der Prävention, der Nachwuchswerbung oder zur Darstellung der polizeilichen Tätigkeit sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

Richtlinie 7.2
Sensationsjournalismus und Realityformate

Ein Journalismus, der sich ausschließlich auf besonders aufsehenerregende Ereignisse und Gewinnmaximierung konzentriert, und dabei in der Berichterstattung übertreibt oder den Geschehen mehr Bedeutung beimisst, als ihnen objektiv zukommt, ist mit dem polizeilichen Anspruch an eine sachliche, neutrale Pressearbeit unvereinbar.

Gleiches gilt für Unterhaltungsformate, die die Realität direkt zeigen oder nachstellen, sich aber bewusst auf Ausnahmesituationen im Alltag, in der Regel Unglücksfälle oder emotionale Krisensituationen, konzentrieren.

Die Polizei BW beteiligt sich daher nicht an entsprechenden Formaten. Ausgeschlossen ist eine Medienbegleitung grundsätzlich auch dann, wenn diese Situationen fördert, die nicht mehr oder nur noch unzureichend beeinflusst werden können und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden oder sich besondere Gefahrensituationen für die Medienvertreterinnen oder Medienvertreter ergeben können. Hierunter fällt beispielsweise die Mitfahrt in Streifendienstfahrzeugen.


Abweichend hiervon ermöglichen die Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit den Medien Einblicke
in die polizeiliche Arbeit durch Pressegespräche oder im Rahmen der Begleitung geplanter Polizeiaktionen, beispielsweise stationäre Großkontrollen. Dabei ist grundsätzlich ausgeschlossen, technische Aufzeichnungsgeräte an Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder polizeilichen Einsatzmitteln anzubringen.

 

Beschwerdeverfahren

Die Polizei BW bearbeitet und beantwortet Beschwerden über ihre Pressearbeit sorgfältig und in gebotenem Umfang.

Beschwerderecht

Jede Person hat das Recht, sich über die polizeiliche Berichterstattung zu beschweren. Be
schwerden sind begründet, wenn die publizistischen Grundsätze verletzt oder gegen Rechts

vorschriften verstoßen wurde.


Form und Inhalt der Beschwerde

Die Eingabe einer Beschwerde kann formlos bei der herausgebenden Dienststelle oder Ein
richtung erfolgen. Grundsätzlich ist jedoch die Textform (per Post oder E-Mail) zu bevorzugen.

Die Beschwerde soll einen Beschwerdegrund beinhalten. Der Beschwerde soll eine Veröffent

lichung im Original, ein Screenshot oder ein Ausdruck der Online-Berichterstattung sowie

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung beigefügt werden.

Anonyme oder offensichtlich missbräuchliche Beschwerden werden grundsätzlich nicht be

antwortet.


Zuständigkeit

Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt durch die Dienststelle oder Einrichtung, die für die
Veröffentlichung verantwortlich zeichnet.

Die Regelungen zu Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden bleiben hiervon unberührt.

 

Impressum

Nachdruck und sonstige Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Quellenangabe des Innenministeriums Baden-Württemberg.
Stand:
14. März 2022
IM3 0223.0-1/5

Herausgeber
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg Landespolizeipräsidium
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit der Polizei
und Zentralstelle Soziale Medien
Willy-Brandt-Straße 41

70173 Stuttgart

in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Reutlingen

Gestaltung
Liane Köhnlein, Landeskriminalamt Baden-Württemberg

© Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg, 2022