Social Media – Datenschutzfolgenabschätzung

DATENSCHUTZFOLGENABSCHÄTZUNG

Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist nach der allgemeinen Regel des Art. 35 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dann vorzunehmen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Die Richtlinie des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit BW (kurz: LfDI BW) zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen macht die Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge  für den Schutz personenbezogener Daten zur Pflicht.

Das Social Media Angebot der Polizei Baden-Württemberg selbst löst diese Folge aufgrund des nur sehr geringen Umfangs ihrer eigenen Datenverarbeitung (vgl. insoweit die Datenschutzerklärung) nicht aus.

Jedoch stellt aus Sicht des LfDI BW die Social Media Nutzung an sich aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Auswertung der Daten durch die Anbieter zu Werbezwecken u.Ä., eine Verarbeitung mit einem hohen Risiko dar, für die eine Datenschutzfolgenabschätzung vorzunehmen ist.

Denn durch die Nutzung eines Social Media-Accounts begibt sich der jeweilige Nutzer unter die systematische Beobachtung durch die Anbieter wie bspw. Facebook, X, YouTube oder Instagram. Hierbei können auch sensitive Daten wie politische Einstellungen, die sexuelle Orientierung oder gesundheitliche Probleme offenbart werden, die miteinander verknüpft und zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils verwendet werden können. Auch besonders schutzwürdige Personen wie etwa Jugendliche können Social Media nutzen und damit Betroffene sein. Selbst beim bloß passiven Mitlesen ohne eigenen Account können durch die Erhebung von Log-Daten sensible Daten erhoben werden, etwa durch die vorher besuchten Webseiten oder die Standortdaten des Nutzers.

Dies gilt umso mehr, als dass die meisten Anbieter nicht oder nur eingeschränkt überprüft werden können. Da die Daten deutscher Nutzer nicht innerhalb Deutschlands, sondern in Irland oder den U.S.A. verarbeitet werden, bestehen höheren Hürden für den Zugang zu (gerichtlichem) Rechtsschutz als bei einem in Deutschland ansässigem Unternehmen.

Der LfDI BW geht insofern davon aus, dass öffentliche Stellen, die ein Soziales Netzwerk zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Bereitstellung allgemeiner Informationen nutzen, eine Mitverantwortung tragen. Die Polizei Baden-Württemberg nimmt diese Verantwortung sehr ernst und versucht eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge vorzunehmen, vergleichbar mit der Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO (vgl. dazu die Richtlinie des LfDI BW zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch Öffentliche Stellen).

Mitverantwortung bedeutet dabei nicht, dass die Polizei Baden-Württemberg die Datenschutzkonformität der Produkte von einzelnen Social Media Anbietern bestätigt oder garantiert (vgl. dazu auch die Datenschutzerklärung der Polizei Baden-Württemberg). Dies kann sie unter den gegebenen Umständen nicht leisten. Mitverantwortung bedeutet vielmehr, dass sie sich und anderen die Risiken Sozialer Netzwerke bewusst macht. So will die Polizei Baden-Württemberg in enger Zusammenarbeit mit dem LfDI BW die Nutzung dieser Angebote durch Bürger, Unternehmen und andere öffentliche Stellen begleiten und unterstützen. Aktuell sind die Sozialen Netzwerke in vielen Punkten aus datenschutzrechtlicher Sicht verbesserungsbedürftig.

Der LfDI BW wird zukünftig auf die Anbieter einwirken, Ihre Angebote transparenter und datenschutzfreundlicher zu gestalten. Die eigenen Präsenzen der Polizei Baden-Württemberg sorgen dafür, dass eine große Gruppe von Nutzern erreicht, begleitet und informiert werden, die auf anderen Wegen, z.B. über die Homepage oder Broschüren etc., nicht erreichbar sind.

Gleichzeitig werden den Nutzern durch Verweise auf die Homepage der Polizei, Fahndungsseiten sowie zu Nachwuchsseiten u.a. alternative, datenschutzfreundlichere Kommunikationswege aufgezeigt.

Auf die Risiken, die generell mit der Nutzung Sozialer Medien einhergehen, werden die Nutzer zudem nicht nur in der Datenschutzerklärung  hingewiesen, sondern auch durch regelmäßige Aktionen zur Sensibilisierung und Aufklärung auf unserer Homepage und in den zahlreichen Social Media Präsenzen der Polizei Baden-Württemberg.

Vor- und Nachteile der Social Media Nutzung werden regelmäßig unter Einbeziehung der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter evaluiert.

Die Abschätzung der Folgen der Social Media Nutzung durch die Polizei Baden-Württemberg stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:

1.) Risikoidentifikation:

Die beschriebenen Risiken, die mit einer Nutzung einhergehen, bestehen grundsätzlich unabhängig von der eigenen Nutzung der Polizei Baden-Württemberg. Auch werden durch Posts der Polizei Baden-Württemberg selbst in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Bezüge zu personenbezogenen Daten hergestellt, sondern es werden eigene, sachbezogene Inhalte verbreitet.

Schließlich sind die Daten, die durch die Interaktion verarbeitet werden – bspw. die Kommentare / Posts oder / und der Accountname – schon öffentlich und allgemein zugänglich / frei im Internet verfügbar.

Jedoch werden sie durch das Erscheinen auf den Kanälen der Polizei Baden-Württemberg und die Wechselbeziehung einer breiteren / “spezifischeren“ Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und erreichen so u.U. eine größere Aufmerksamkeit und weitere Verbreitung als ohne diese Interaktion.

Auch dadurch, dass die Polizei Baden-Württemberg anderen Accounts folgt oder diese ihr, entstehen zusätzliche Querverbindungen und Informationen über den jeweiligen Nutzer.

Schließlich werden auch beim passiven Mitlesen der Seite durch die Nutzer Logdaten durch die jeweiligen Social Media Anbieter erhoben.

Durch die eigene Nutzung erhöht die Polizei Baden-Württemberg also die Menge der Daten, die von den Social Media Anbietern verwendet und ausgewertet werden können.

2.) Risikoanalyse:

Durch die Erweiterung des Verbreitungskreises und die Vergrößerung der Verknüpfungsmöglichkeiten wird die Verarbeitung der Daten für andere Zwecke durch die Social Media Anbieter und eine heimliche Profilbildung begünstigt. Auch kann die Offenheit für Besucherbeiträge zu nachteiligen gesellschaftlichen Folgen wie unangebrachten oder diskriminierenden Kommentaren oder der Verbreitung sensibler Daten führen.

Mögen diese Schäden sich bei einer Verursachung durch die Social Media Anbieter selbst als wesentlich darstellen, so werden diese durch die Soical Media Präsenzen der Polizei Baden-Württemberg nur in sehr begrenztem Maße erhöht. Denn die Daten sind zu einem wesentlichen Teil schon für jeweiligen Social Media Anbieter verfügbar. Insbesondere entsteht durch das Angebot der Polizei Baden-Württemberg kein Zwang, einen Account zu erstellen, da genügend alternative Kontakt- und Informationsmöglichkeiten zur Polizei Baden-Württemberg bestehen.

Auch sind eine Vielzahl der Themen wie bspw. Nachwuchswerbung, Prävention, Veranstaltungen nur in begrenztem Maß geeignet, hasserfüllte Debatten auszulösen, sodass auch insoweit die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens nur sehr begrenzt ist.

3.) Risikobewertung:

Insgesamt ist das durch die Social Media Präsenzen der Polizei Baden-Württemberg verursachte zusätzliche Risiko daher als gering bis mittel einzustufen (vgl. dazu das Kurzpapier Nr. 5 der Datenschutzkonferenz zur Datenschutzfolgenabschätzung).

Zudem ist die Durchführung von Abhilfemaßnahmen möglich, die das Risiko weiter senken. Hierzu zählt etwa das Einwirken der Beauftragten auf die Anbieter. Ein Großteil dieser Maßnahmen liegt allerdings in der Sphäre des Nutzers: So besteht bei einer X-Nutzung nicht die Pflicht zum Führen eines Klarnamens (im Gegensatz zu Facebook). Außerdem kann sich der Nutzer durch verschiedene Einstellungen bis zu einem gewissen Grad schützen, etwa durch das Löschen seines Browserverlaufs, das Deaktivieren von Cookies, oder die fehlende Standortfreigabe bei der Verwendung von Fotos.

Auf diese Möglichkeiten wird die Polizei in Baden-Württemberg mittels Sensibilisierungsmaßnahmen regelmäßig hinweisen.

Zudem ermöglicht die kontinuierliche redaktionelle Betreuung ein Eingreifen bei ehr- oder persönlichkeitsverletzenden Kommentaren bis hin zur Sperrung des Accounts.

Die Polizei Baden-Württemberg hat hier für die Nutzung ihres Angebots eine Netiquette formuliert, auf deren Einhaltung die Social Media Verantwortlichen bei der Betreuung der Seite achten.

4.) Ergebnis:

Die Social Media Nutzung durch die Polizei Baden-Württemberg ist angesichts der beschriebenen Risiken und verbindlich vorgesehenen Maßnahmen vertretbar.

Die Polizei Baden-Württemberg verpflichtet sich, die weitere Entwicklung zu beobachten und die hier vorgenommene Prüfung regelmäßig zu wiederholen und ggfls. fortzuentwickeln.